GOÄ Ziffer K 2

Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Eckdaten

Abschnitt
BGrundleistungen und allgemeine Leistungen
Punktzahl
120
Punktwert
0,0582873
Einfachsatz (1,0×)
6,99 €
Schwellenwert (2.3×)
16,09 €
Höchstsatz (3.5×)
24,48 €

Gebührentabelle

FaktorBetragBewertung
1.0×6,99 €Normal
1.5×10,49 €Normal
1.8×12,59 €Normal
2.0×13,99 €Normal
2.3×16,09 €Normal
2.5×17,49 €Erhöht
3.0×20,98 €Erhöht
3.5×24,48 €Erhöht

Was bedeutet das?

Für die GOÄ-Ziffer K 2 ("Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr") liegt der Normalbetrag bei 16,09 € (Schwellenwert 2.3×). Bis zu diesem Betrag ist keine besondere Begründung durch den Arzt erforderlich. Bei einem höheren Faktor muss die Steigerung individuell und schriftlich begründet werden. Der Höchstsatz beträgt 24,48 € (3.5×) — darüber hinaus ist eine separate Honorarvereinbarung erforderlich.

Weitere Ziffern in Abschnitt BGrundleistungen und allgemeine Leistungen